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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung bei Bedrohung eines Hausbewohners

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LG München I – Az.: 14 S 288/17 – Urteil vom 27.09.2017

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 28.06.2017, Az. 14 S 288/17, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.526,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Zur Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Räumung und Herausgabe einer von den Beklagten bei der Klägerin angemieteten Wohnung im Anwesen … in … .

In dem Anwesen wohnen auch die beiden Zeugen … und … wohnen. Am 16.02.2016 fand in der Wohnung der Beklagten, ein Polizeieinsatz statt, dessen Ursache zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist. Der Beklagte zu 1) wurde daraufhin vorübergehend in das Klinikum Haar gebracht.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 kündigte die Klagepartei fristlos, hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis mit den Beklagten. Zur Begründung wurde auf die Vorkommnisse am 16.02.2016 abgestellt.

Die Klägerin behauptet insoweit, dass am 16.02.2016 zum wiederholten Male Geschrei und Gejammer aus der Wohnung der Beklagten zu hören gewesen sein. Daraufhin habe die Zeugin … auf den Fußboden geklopft, um auf die erhebliche Lärmbelästigung aufmerksam zu machen. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) gegenüber der Zeugin … wörtlich und höchst aggressiv geäußert:

„Kommst Du runter, du Hure, ich mach dich tot, du Hure, ich bring dich um!“.

Des Weiteren habe der Beklagte zu 1) dann mit einem Samuraischwert den Türkranz von der Wohnungstüre der Zeugin … geschnitten. Ebenso habe der Beklagte zu 1) im Rahmen des folgenden Polizeieinsatzes gegenüber der Zeugin (… ) … geäußert:

„Das wirst du mir büßen,… !“

Der Beklagte bestritt sämtliche Vorwürfe.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme durch die Zeugen … und …die Räumungsklage abgewiesen. Zwar sah es jedenfalls die verbalen Äußerungen des Beklagten nach der Beweisaufnahme als erwiesen an. Allerdings genüge dies noch nicht, um eine fristlose oder ordentliche Kündigung zu begründen. Die Äußerungen seien im Rahmen einer vorangegangenen Eskalation wegen des Klopfens durch die Zeugin … gefallen. Zudem sei die Drohung „Kommst Du runter, du Hure, ich mach dich tot“ keine echte Bedrohung, da sie zum[…]


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