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Elternzeit – Anpassung Urlaubsanspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG

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LAG Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 62/20 – Urteil vom 16.09.2021

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. Oktober 2020 (4 Ca 123/20) teilweise abgeändert.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.043,68 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28. April 2020 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 77,2 Prozent, der Beklagte zu 22,8 Prozent zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche sowie über die Verpflichtung des Beklagten zur Korrektur einer Entgeltabrechnung.

Die Klägerin war beim Beklagten seit 1. März 2012 als Physiotherapeutin beschäftigt. Sie bezog ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.180,00 Euro. Die Klägerin arbeitete in einer Vier-Tage-Woche. Der vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch betrug 25 Urlaubstage pro Jahr. Unter § 8 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien eine Ausschlussklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang der letzten Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, anderenfalls sie verwirkt sind.

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (Bl. 22 der arbeitsgerichtlichen Akte) zum 29. Februar 2020. Mit einem auf den 27. März 2020 datierten Schreiben (Bl. 23 der arbeitsgerichtlichen Akte), welches der Klägerin aber bereits am 29. Februar 2020 zuging, bestätigte der Beklagte der Klägerin den Erhalt des Kündigungsschreibens. Neben der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung und Lohnsteuerbescheinigungen übersandte der Beklagte der Klägerin mit diesem Bestätigungsschreiben zugleich eine „abschließende Entgeltabrechnung für Februar 2020“ (Bl. 111 der arbeitsgerichtlichen Akte). In dieser Abrechnung wurden die Positionen „Url. Vorjahr“, „Url. lfd. Jahr“, „Url. genommen“ und „Restanspruch“ jeweils mit „0,00“ aufgeführt.

Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die am X. Juni 20XX (F.) und am XX. November 20XX (L.) geboren sind. Ab 14. November 2014 bis zuletzt erbrachte die Klägerin keinerlei Arbeitsleistung mehr für den Beklagten. Die Klägerin befand sich im gesamten Zeitraum durchgehend entweder in einem Beschäftigungsverbot, in Mutterschutz oder in Elternzeit.

Der Resturlaubsanspruch der Klägerin vor Beginn des ersten Beschäftigungs[…]


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