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Vermächtnis bei Formulierung umgeschichteter Nachlass

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OLG Köln – Az.: 19 U 93/17 – Beschluss vom 19.10.2017

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.05.2017 (27 O 277/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Euro 38.389,58 an die Klägerin verurteilt. Bei der Berechnung der Höhe des der Klägerin zugewandten Vermächtnisses sind sowohl die Eigentumswohnung als auch die Forderungen in Höhe von Euro 5.942,84 mit einzubeziehen.

Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen gibt zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Der Erblasser hat im Rahmen des Vermächtnisses über den nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und dem Vermächtnis über Euro 2.000 verbleibenden in Barmitteln vorhandenen oder umgeschichteten Nachlasses (Geld, Wertpapiere etc.) verfügt, wobei es sich bei dem „umgeschichteten Nachlass“ um Vermögensgegenstände handelt, die in Barmittel umgesetzt werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und wird auch von den Parteien so verstanden.

2. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Verwendung der Zeitform „umgeschichtet“ sich auf die Vergangenheit, mithin auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers, oder auf die Zukunft, mithin auf einen Zeitpunkt nach dem Tod des Erblassers, beziehe, so ist die Formulierung für sich genommen unergiebig. Mit dem Wortlaut lässt sich sowohl die Annahme vereinbaren, dass die Umschichtung schon im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erfolgt sein müsse, als auch die Annahme, dass die Um[…]


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