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Frachtführerhaftung bei Sendungsverlust – Darlegungs- und Beweislast

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 138/16 – Urteil vom 25.10.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22.09.2016, Az. 1 O 224/15, abgeändert:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500 € seit dem … sowie aus 6.500 € seit dem … zu zahlen, abzüglich am 20.03.2015, am 10.04.2015 und am 22.05.2015 jeweils gezahlter 150 €.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der … (nachfolgend: Versicherungsnehmerin).

Sie nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht wegen eines fehlgeschlagenen Transports von zwei Goldbarren auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin und der Beklagte sind Beförderungsdienstleister und gehören als System- und Stationspartner dem sog. … (Versicherungsnehmerin) und … (Beklagter) an. Im Rahmen dieses Systemverbundes besteht die Möglichkeit, werthaltige Sendungen als sogenannte „BestSchick“-Sendungen zu verschicken.

Herr … bestellte bei der Firma …, ausweislich der als Anlage K 3 (Bl. 11 d.A.) vorgelegten Rechnung vom … zwei Goldbarren à 100 Gramm und à 250 Gramm zum Kurswert von 3.231,28 € und 8.030,88 € zuzüglich Transportkosten in Höhe von 19 €. Mit dem als Anlage K 1 (Bl. 9 d.A.) vorgelegten Versandauftrag mit der Nummer … beauftragte die Versicherungsnehmerin (…) den Beklagten (…) mit dem Vermerk „Best Schick“ mit der Auslieferung an … In einer Statusübersicht (vgl. Bl. 38 d. beigezogenen Ermittlungsakte der StA Zweibrücken, Az. …) ist die Sendung mit der Nummer … am … um … erfasst.

Eine Auslieferung der Goldbarren an … erfolgte nicht.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob die Goldbarren, wegen deren Verlust die Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz beansprucht, in die Obhut des Beklagten gelangt sind. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2014 (Anlage K 6, Bl. 14 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 2.500 € auf und teilte mit, dass es sich hierbei um den bislang von der Klägerin an die … gezahlten Betrag handele und derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne, ob noch weitere Schadensersatzansprüche gestellt würden. Der Beklagte ließ mit Email vom 28.01.2015 (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.) gegenüber den klägerischen Prozessbevollmächtigten Folgendes erkl[…]


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