Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung – Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Bremen – Az.: 6 C 353/16 – Urteil vom 26.10.2017

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Mieterhöhungserklärungen hinsichtlich der Wohnung O. XY, Bremen, Vertrags-Nr. XYZ vom 27.04.2016 und 21.07.2016 kein Anspruch auf Zahlung einer um EUR 166,77 erhöhten Miete ab dem 01.07.2016 zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 166,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte (wegen der Kosten) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

6. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 17.762,85.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Feststellung, dass die Miete des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses nicht wirksam erhöht, sondern wegen verschiedener Mängel, deren Beseitigung die Kläger verlangen, gemindert sei.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über die Wohnung O. XY, 2. OG. links, in Bremen. Als Grundmiete war ein Betrag i.H.v. EUR 430,00 vereinbart. Mit Schreiben vom 17.03.2015 kündigte die Beklagte umfangreiche Modernisierungsarbeiten in dem vorbenannten Hause und der Wohnung der Kläger sowie an den benachbarten Gebäuden L. Str. 2b und 2 c an. Hiernach führte die Beklagte diverse Baumaßnahmen durch, darunter einen Haustürtausch, eine Fassadendämmung, die Dämmung von Dach, Dachboden und Kellerdecke, den Austausch von Fenstern in den Wohnungen und im Treppenhaus und sowie die Anbringung von Balkonen. Mit Schreiben vom 27.04.2016 verlangte die Beklagte von den Klägern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich EUR 177,77, wobei sie Modernisierungskosten und Instandhaltungsanteile angab und eine Berechnung der Energieeinsparung beifügte. Die Kläger widersprachen dem Mieterhöhungsverlangen mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2016 und widerriefen die Einzugsermächtigung für die Miete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.05.2016 forderten die Kläger die Beklagte auf, bis zum 15.06.2016 einen Verzicht auf die begehrte Mieterhöhung zu erklären und[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv