Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 18/17 – Urteil vom 26.10.2017
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2016 – 3 Ca 831/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 16.04.1968 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 16.07.1988 als Angestellte beschäftigt. Seit dem 07.04.2014 war sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Vom 10.02. bis zum 31.03.2015 absolvierte sie eine Reha-Maßnahme in einer Klinik, aus der sie als arbeitsunfähig entlassen wurde. Nachdem der Beklagten vom Integrationsfachdienst mitgeteilt worden war, dass seitens der Klägerin ein Interesse an einer Wiedereingliederung bestehe, fand am 01.06.2015 ein Gespräch zwischen den Parteien im Beisein des Integrationsfachdienstes statt, um Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung auszuloten. Die Beklagte bot der Klägerin eine Wiedereingliederung in den Filialen N./ W. an. Die Klägerin erklärte, dass sie dies mit ihrem Arzt besprechen wolle, gab der Beklagten jedoch in der Folgezeit keine Rückmeldung. Mit Schreiben vom 18.04.2016 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob sie der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zustimme. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
„Angesichts Ihrer Arbeitsunfähigkeitszeiten sind wir gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dies bedeutet, dass wir gemeinsam mit Ihnen und unter Beteiligung des Betriebsrates sowie der Schwerbehindertenvertretung Möglichkeiten abklären, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter oder weiterer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und damit Ihr Arbeitsplatz erhalten und hierfür – soweit erforderlich – der Betriebsarzt hinzugezogen werden kann. Im Rahmen dieses betrieblichen Eingliederungsmanagements werden – soweit erforderlich – personenbezogene und insbesondere gesundheitsbezogene Daten von Ihnen erhoben und verwendet … Wir bitten Sie, uns mit dem beigefügten Antwortformular Ihre Entscheidung mitzuteilen. Sollten Sie dieser Bitte bis zum 30.04.2016 nicht nachkommen, gehen wir davon aus, dass Sie an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement kein Interesse haben bzw. dessen Durchführung nicht wünschen“.
Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht. Am 06.05.2015 übersandte die Beklagte das vorgenannte Schreiben erne[…]