Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleingartenpacht – Herausgabe eines überlassenen Kleingartengeländes

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Braunschweig – Az.: 9 U 68/17 – Beschluss vom 27.10.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 – 5 O 1808/16 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26.5.2017 – 5 O 1808/16 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes „Am G.“ in S.. Die Anlage ist in Parzellen von Kleingärten mit entsprechenden Gebäuden aufgeteilt. Der Beklagte ist der örtliche Kleingartenverein. Er nutzt das Kleingartengelände der Klägerin und überlässt Parzellen gegen Entgelt an seine Mitglieder.

Bis zum 31.1.2016 nutzte der Beklagte das streitgegenständliche Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband S. der G. e.V. (im Folgenden: Bezirksverband). Dieser hatte das Gelände seit 1948 von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern gepachtet. Dieser Hauptpachtvertrag ist vom Insolvenzverwalter des Bezirksverbandes zum 31.1.2016 gekündigt worden, nachdem im Laufe der Jahre der Anteil unverpachtet gebliebener Parzellen immer größer geworden war. Der Beklagte strebt an, einen direkten Pachtvertrag mit der Klägerin unter Reduzierung des Pachtzinses auf 0,12 €/m² abzuschließen. Eine Einigung kam nicht zustande.

Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich vergeblich mehrfach auf, ihr in Vorbereitung des Herausgabeverlangens die Namen und Anschriften der Nutzer der jeweiligen Parzellen mitzuteilen. Sodann hat sie die vorliegende Klage am 29.8.2016 mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Vornamen, den Namen und die jeweiligen Parzellennummer der Personen mitzuteilen, denen er die Nutzung der Parzellen des Kleingartengeländes „Am G.“ in S. überlassen hat. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, gleichwohl ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die eingeklagte Auskunftsforderung erfüllt und im Laufe des Rechtsstreits auf Ersuchen der Klägerin auch die Anschriften seiner Parzellenpächter mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin die Erledigung der Haup[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv