LG Hamburg -Â Az.: 307 O 360/14 -Â Urteil vom 26.10.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.540,60 ⬠nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.540,60 ⬠festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Vergütungsansprüche geltend im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Unternehmensbewertung.
Nach vorangegangenen mündlichen Verhandlungen beauftragte der Steuerberater H. J. S. namens und in Vollmacht des Beklagten die Klägerin mit Email vom 20. September 2012 (Anlage K 1) mit der Erstellung eines Wertgutachtens verbunden mit der Aufforderung, dem Beklagten persönlich die âAuftragsbestätigung mit den Zeithonorarangabenâ zukommen zu lassen. Daraufhin sandte die Klägerin einen Tag später, am 21. September 2012, ein von dem Steuerberater G. F. unterzeichnetes Schreiben an den Beklagten, das auszugsweise wie folgt lautete:
âIhr Steuerberater, Herr H. J. S., hat uns in Ihrem Namen den Auftrag zur Bewertung Ihres Unternehmens zu folgenden Zeitpunkten erteilt
Tag des Ablebens Ihres Vaters
Tag der Ãbertragung des Betriebsvermögens auf Sie durch Ihre Mutter
Tag des Ablebens Ihrer Mutter (ggfs.)
Wir werden die Werte errechnen und ein entsprechendes Gutachten erstatten.
Als Honorar wurde ein Zeithonorar von 120,00 ⬠pro Stunde für mich und 80,00 ⬠pro Stunde für meinen Mitarbeiter Herrn Dipl-Handelslehrer H. G. vereinbart.â
Für die weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 2.
Auf der Grundlage dieser Auftragserteilung erstellte die Klägerin für den Beklagten das als Anlage K 3 in dieses Verfahrens eingeführte âGutachten zur Unternehmensbewertung der Unternehmen 1. H. B. Anlagenverwaltung 2. B. GmbH GroÃküchentechnikâ. Dieses übersandt die Klägerin an den Beklagten mit Schreiben vom 20. September 2013, nachdem sie ihm zuvor mit Schreiben vom 6. September 2013 einen Entwurf zugesandt hatte.
Für dieses Gutachten stellte die Klägerin dem Beklagten mit Gebührenrechnung vom 11. Oktober 2013 (Anlage K 4) EUR 17.540,60 inkl. MwSt in Rechnung. Diese Rechnung hat der Beklagte bislang nicht ausgeglichen. Stattdessen lieà er der KlÃ[…]