LG Krefeld – Az.: 3 O 256/16 – Urteil vom 26.10.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.050,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der Mängelbeseitigung die auf den vorgenannten Betrag entfallende Mehrwertsteuer an die Klägerin zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Stellung eines Bauantrages und die Planung und Bauüberwachung im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und des ersten Obergeschosses zu gewerblichen Zwecken auf dem Grundstück, Grundbuch des Amtsgerichts L. von L., Blatt XX, Gemarkung L., Flur XX, Flurstück XXX, entsteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2016 zu bezahlen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer baurechtlich nicht genehmigten Nutzung eines von der Beklagten käuflich erworbenen Grundstücks.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.10.2012 erwarb die Klägerin von der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück, Grundbuch des Amtsgerichts L. von L., Blatt XX, Gemarkung L., Flur XX, Flurstück XXX. Auf dem Grundstück befindet sich ein dreigeschossiges Gebäude, in dem neben Wohnungen auch Gewerbeeinheiten untergebracht sind. Im Dachgeschoss befinden sich zwei Wohnungen. Hiervon waren bis zum 01.09.2011 beide, im Zeitpunkt des Übergangs der Nutzen und Lasten des Grundstücks auf die Klägerin wegen der zwischenzeitlichen Kündigung eines Mieters nur noch eine vermietet. Im Erdgeschoss befand sich eine Apotheke. Die Klägerin betrieb seit dem 01.10.2003 im ersten Obergeschoss des Gebäudes als Mieterin der Beklagten eine Arztpraxis. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken und die Nutzung des ersten Obergeschosses als Arztpraxis nicht genehmigt.
Der vorgenannte Kaufvertrag enthält u.a. folgende Klauseln:
„B. III.
1. Eine Haftung des Verkäufers für jede Art von Sachmängeln des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes wird ausdrücklich ausgeschlossen. […]
5. Die b[…]