AG Bergisch Gladbach – Az.: 62 C 42/17 – Urteil vom 02.11.2017
Der Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrige – verurteilt, an den Kläger 5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.01.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt ein Kfz Handel. Über die Internetplattform „AutoScout 24“ bot er im Januar 2017 einen Volkswagen Polo zu einem Kaufpreis von 6.250,00 EUR an. Auf den Ausdruck des Inserates (Bl. 7-9 der Akte) wird Bezug genommen. Der Kläger las dieses Inserat und setzte sich daraufhin am 05.01.2017 telefonisch mit dem Beklagten in Verbindung. Noch am selben Tag hatte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Gelegenheit, den hier streitbefangenen Pkw VW Polo in Augenschein zu nehmen. Das Fahrzeug hatte zum Zeitpunkt der Veräußerung drei eingetragene Vorbesitzer. Noch am 05.01.2017 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 6.550 EUR. I des Kaufvertrages wird auf die „verbindliche Bestellung“ vom 05.01.2017 (Bl. 10 der Akte) verwiesen. Auf der Rückseite des Kaufvertrages befanden sich die „Gebrauchtwagen Verkaufsbedingungen“ des Beklagten, siehe auch Bl. 23 der Akte. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß noch am selben Tag eine Anzahlung in Höhe von 2.000,- EUR an den Beklagten. Bei Abschluss des Vertrages wurde dem Beklagten der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgelegt. Zu einer Übergabe des Fahrzeuges kam es letztlich nicht. Am Morgen des 06.01.2017 begab sich der Kläger zum Straßenverkehrsamt der Stadt Duisburg, um den PKW anzumelden.
Am 06.01.2017 erklärte der Kläger schriftlich den