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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Leistungsbegrenzung Höchstsätze der ärztlichen Gebührenordnung

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LG Köln – Az.: 23 O 475/16 – Urteil vom 08.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung restlicher Kosten für eine stationäre psychiatrische Behandlung.

Der Kläger (geb. 25.3.1948) unterhält bei dem Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde. Danach besteht auch für stationäre Behandlungen Versicherungsschutz. Neben der Bestimmung über die freie Krankenhauswahl in § 4 Abs. 4 MB/KK sind nach Teil II zu § 4 (1) a) MB/KK die Gebühren und Kosten im tariflichen Umfang lediglich bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen sowie den Verordnungen über Krankenhauspflegesätze in der Bundesrepublik Deutschland erstattungsfähig. Für Teile einer Liquidation, die diese Höchstsätze überschreiten oder nicht den Vorschriften der Gebührenordnungen bzw. den Verordnungen über Krankenhauspflegesätze entsprechen, besteht nach Satz 2 der Regelung keine Leistungspflicht.

Im Zeitraum vom 25.03.2013 bis 08.06.2013 wurde der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung in stationärer Behandlung in der T Privatklinik in K behandelt. Mit Schreiben vom 27.03.2013 hatte der Beklagte ihm gegenüber erklärt, für die stationäre Behandlung einen Tagessatz von maximal 320,05 EUR (inklusive Einbettzimmer) zu bezahlen. Dabei bezog er sich auf einen Tagessatz analog zur nahegelegenen Universitätsklinik Köln.

Für die Behandlung entstanden dem Kläger insgesamt Kosten in Höhe von 29.153,09 EUR. Im Hinblick auf den zugesagten Tagessatz erstattete der Beklagte davon lediglich 21.167,82 EUR. Die nicht gezahlte Differenz war Anlass verschiedener Korrespondenzen zwischen den Parteien und deren Vertreter im Jahr 2014 sowie zur Durchführung eines Verfahrens vor dem Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Nunmehr macht der Kläger sie klageweise geltend.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, weil dies aus seinem Recht der freien Arzt- und Krankenhauswahl gem. § 4 Abs. 4 AVB folge. Die Beschränkung in Teil II zu § 4(1) a) MB/KK[…]


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