OLG Frankfurt – Az.: 3 U 66/17 – Beschluss vom 07.11.2017
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
I.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren, den Beklagten nach der Regulierung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsschadens in Regress zu nehmen, weiter.
Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für den Pkw des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen … Mit Beitragsrechnung vom 16.6.2014 (Bl. 22 d.A.) verlangte die Klägerin von dem Beklagten, ihr für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 1.10.2014 den geschuldeten Vierteljahresbetrag in Höhe von 149,86 € zu zahlen. Der Beklagte bezahlte diese Rechnung nicht.
Mit Schreiben vom 6.8.2014 (Bl. 23-24 d.A.), dessen Zugangszeitpunkt bei dem Beklagten streitig ist, verlangte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 24.8.2014 von dem Beklagten, den dort genannten Gesamtbetrag von 176,68 € zu zahlen. Zudem wies sie den Beklagten darauf hin, dass der Versicherungsschutz mit dem Fristablauf enden werde.
Am 25.8.2014 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin haftpflichtversicherte Pkw beteiligt war.
Die mit dem Mahnschreiben vom 6.8.2014 vom dem Beklagten geforderte Summe von 176,68 € ging am 26.8.2014 bei der Klägerin ein. Der Unfallgegner nahm die Parteien als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die seitens der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen ergeben, dass die Klägerin an diesen insgesamt 20.063,46 € gezahlt hat.
Diesen Betrag – nebst Zinsen – hat die Klägerin mit der Klage geltend gemacht. Sie hat behauptet, das Schreiben vom 6.8.2014 sei von ihrem Mitarbeiter am gleichen Tag zur Post gegeben worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es zwei Tage später dem Beklagten zugegangen sei. Sie vertritt die Auffassung, dass die Mahnung form- und fristgerecht erfolgt sei und der Beklagte wegen seiner verspäteten Leistung zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz gehabt habe.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat behauptet, das Mahnschre[…]