LG Fulda -Â Az.: 2 Qs 125/17 -Â Beschluss vom 08.11.2017
Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 09.10.2017 (Az.: 22 Cs – 340 Js 8883/17) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht mit Strafbefehl vom 10.08.2017, rechtskräftig seit dem 12.08.2017, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 ⬠verurteilt. Des Weiteren wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung für die Dauer von fünf Monaten und zwei Wochen verhängt (Bl. 35 f. d.A.). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Betroffene am 09.06.2017 gegen 17:13 Uhr in Fulda auf der X-StraÃe einen Pkw führte, wobei eine ihm um 18:15 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,19 Promille ergab und er einen Verkehrsunfall mit leichtem Sachschaden verursachte. Der am 18.01.2008 ausgestellte Führerschein wurde am gleichen Tage in amtliche Verwahrung genommen (Bl. 2 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2017, eingegangen beim Amtsgericht Fulda am darauffolgenden Tag, stellte der Betroffene über seinen Verteidiger den Antrag, die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben, hilfsweise entsprechend zu verkürzen. Zur Begründung führte er aus, der Verurteilte habe aus eigener Initiative am 22.08.2017 eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer – angelehnt an das Modell „Mainz 77“ – begonnen und nach insgesamt vier Sitzungseinheiten unter Begleitung der verkehrspsychologischen Beraterin Dipl.-Psychologin N.N. am 08.09.2017 erfolgreich abgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Teilnahmebescheinigung vom 08.09.2017 wird auf Bl. 54 ff. d.A. Bezug genommen. Das Zertifikat schlieÃt mit der Einschätzung der Dipl.-Psychologin N.N., dass beim Betroffenen aufgrund der erzielten Erfolge eine Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 15.09.2017 erklärte die Staatsanwaltschaft, im Hinblick auf die schon sehr kurze Sperrfrist und die erfolgreiche Kursteilnahme, mit einer Verkürzung der Sperrfrist um einen Monat einverstanden zu sein.
Mit Beschluss vom 09.10.2017 hat das Amtsgericht Fulda die im Strafbefehl angeordnete Sperrfrist von fünf Monaten und zwei Wochen auf eine Sperrfrist von vier Monaten und zwei Wochen verkürzt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass es davon ausgehe, dass der Verurteilte wegen der Nachschulung bereits einen Monat früher wieder zum FÃ[…]