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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsunfall – Gewährung Verletztenrente

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SG Dortmund – Az.: S 21 U 660/13 – Urteil vom 07.11.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 23.02.2012 sowie um die Gewährung einer Verletztenrente.

Der …  geborene Kläger arbeitete als Karosserieschlosser in einem Autohaus. Bereits 2006 und 2007 waren bei ihm zementfreie Hüft-TEPs implantiert worden. Am 23.02.2012 baute er die Windschutzscheibe eines Ford Transit aus, als sich die Austrennmaschine verhakte, das Schneidmesser abbrach und er das Gleichgewicht verlor. Er schlug mit der linken Hüfte an die Kurbel des Fensterhebers. Am nächsten Tag begab er sich zum Durchgangsarzt Dr. O, welcher in seinem Bericht vom 24.04.2012 festhielt: „Röntgenergebnis: tiefes Becken, Coxa links in 2 Ebenen: HVP keine Lockerung, keine Fraktur. Erstdiagnose: Bursitis trochanterica links.“ Er beurteilte den Kläger als arbeitsfähig.

Der Kläger wurde sodann in der Zeit vom 06. bis 13. 03. 2012 wegen eines fieberhaften Infektes stationär im Krankenhaus behandelt. Am 21.03.2012 begab er sich zum Durchgangsarzt Dr. P, welcher in seinem Bericht vom 21.03.2012 festhielt: „Keine Schwellung, keine Resistenz, Sono: Muskulatur regelhaft, keine Blutungsreste, Bursa zart, Verkalkung lateraler OS bei Z.n. TEP.“ Als Diagnose hielt er eine Hüftprellung fest. Am 19.04.2012 und am 01.06.2012 wurde der Kläger an der linken Hüfte punktiert, wobei zuletzt eine Keimbesiedlung des Schleimbeutels mit einem Staphylokokkus aureus festgestellt wurde. Der Kläger begab sich vom 19.6.2012 bis zum 04.07.2012 wegen einer Hautfistel an der linken Hüfte in die orthopädische Klinik W, wo am 20.6.2012 der Schleimbeutel entfernt wurde.

Die Beklagte zog die Behandlungsberichte der Krankenhäuser und Ärzte bei, u.a. den weiteren Bericht des Durchgangsarztes Dr. O vom 16.11.2012, welcher die Diagnose einer Bursitis trochanterica links mitteilte und ergänzend ausführte, das initial als geringfügig beschriebene Trauma vom 23.02.2012 sei zu seiner Auffassung nicht geeignet gewesen, eine posttraumatische Bursitis mit bakterieller Besiedlung auszulösen.

Die Beklagte hörte ihren beratenden Arzt, den Chirurg/Unfallchirurgen Dr. S, welcher am 27.11.2012 festhielt, am 23.02.2012 habe beim Kläger eine Prellung vorgelegen, diese habe ausweislich der am 21.03.2012 durchgeführten Sonographie nicht unfallbedingt zu einer Bursitis und in weiterer Folge nicht zur anhaltenden Infe[…]


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