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Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht – Kostenbeteiligung an Unterhaltskosten

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LG Osnabrück – Az.: 1 S 265/17 – Urteil vom 15.11.2017

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.6.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Iburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 % und die Beklagte 27 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.002,40 € festgesetzt.
Gründe
I.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von Betriebskosten für das Jahr 2015 in Höhe von insgesamt 1.002,40 € für deren Altenteilerwohnung.

Die Beklagte übertrug dem Kläger im Wege der verfrühten Erbfolge mit notarieller Urkunde vom 9.12.1994 das Eigentum des im Grundbuch von M. Blatt 1020 verzeichneten Grundbesitzes . Unter Ziffer III.1. dieses Vertrages wurde der Beklagten ein lebenslängliches Wohnungsrecht eingeräumt. Das Wohnungsrecht wurde als Altenteil in das Grundbuch eingetragen.

Unter Ziffer IV.1. der notariellen Urkunde wurde Folgendes geregelt:

„Das Wohnungsrecht ist unentgeltlich. An den Nebenkosten für Heizung, Warmwasser, Strom, Frischwasser, Abwasser, Müllabfuhr und Schornsteinfegergebühren hat sich die Berechtigte anteilig zu beteiligen.“

Die Beklagte ist zwischenzeitlich aus dieser Wohnung ausgezogen, da sie nicht mehr in der Lage ist, alleine in dem Haus zu leben; sie lebt seit Dezember 2014 in einem Pflegeheim in B.. Die Erteilung einer Löschungsbewilligung für das Wohnungsrecht wird von ihr abgelehnt.

Im Dezember 2014 wechselte der Kläger das Schloss zur Diele aus. Die streitgegenständliche Wohnung konnte durch die Beklagte aber weiterhin durch die Haustür betreten werden. Im Februar 2015 wechselte der Kläger die Haustür aus. Er hat die Vorsorgebevollmächtigte der Beklagten, Frau G., darüber schriftlich informiert und ihr angeboten, dass sie den Schlüssel bei ihm abholen könne.

Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 (Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2015) wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im September 2016 übermittelt. Die Beklagte wurde zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 19.9.2016 aufgefordert. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe die […]


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