LG Münster – Az.: 11 O 79/16 – Urteil vom 24.11.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 27.09.2015 gegen 13:38 Uhr auf der L … in T ereignete.
Der damals 80-jährige Kläger befuhr mit seinem Pedelec gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin O, dem Zeugen C1 und dessen Ehefrau, der Zeugin C2, den aus seiner Sicht rechten Seitenstreifen der L … ortsauswärts in Fahrtrichtung F. Zuvor war die Radfahrergruppe aus der I-Straße auf die L … abgebogen. Dort waren sie von dem Zeugen T, der mit seinem Fahrzeug ebenfalls die L … ortsauswärts befuhr, gesehen worden.
Der Zeuge C1 führte die Radfahrergruppe an, ihm folgte der Kläger, sodann folgten die weiteren Zeuginnen. Der Kläger beabsichtigte, in der Nähe des Hauses I-Straße … nach links in die W-Straße abzubiegen. Zu diesem Zweck fuhr er auf die Hauptfahrbahn auf, um auf die Linksabbiegerspur zu gelangen und abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem sich von hinten nähernden Fahrzeug des Beklagten zu 2), Typ Opel Corsa, amtliches Kennzeichen ST-…-…, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 25.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz i.H.v. 3222,80 EUR bis zum 07.12.2015 auf.
Der Kläger behauptet, vor ihm sei bereits der Zeuge C1 auf die Fahrbahn aufgefahren und habe im Zeitpunkt des Unfalls bereits die Linksabbiegerspur befahren. Die Kollision habe sich kurz vor Erreichen der Linksabbiegerspur ereignet. Der Beklagte zu 2) sei zudem mit höherer Geschwindigkeit als der zugelassenen Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Aufgrund des Unfalls sei er schwer verletzt worden. Er habe eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde am Kopf erlitten, Prellungen im Beckenbereich, ein Ödem am Gesäß links und eine Prellung am linken kleinen Finger. Der Kläger sei zweimal in stationärer Behandlung gewesen. Als weitere Folge des Unfalls seien Kribbel-Parästhesien und ein Kribbeln im linken Arm aufgetretenen. Zudem sei bis heute eine Nervenstörung in beiden Beinen vorhanden, die sich in Gangunsicherheit und Schwindel zeige. Er hält deshalb ein Schmerzensgeld von 5000 EUR für angemessen. Zudem macht er unter näherer Darlegung einen Haushaltsführungsschaden, den er mit 1589,60 EUR bem[…]