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Verkehrsunfall – Einfädeln von Beschleunigungsspur auf Autobahn

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LG Essen – Az.: 13 S 44/17 – Beschluss vom 24.11.2017

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 05.07.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele (Az. 23 C 17/16) gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung, binnen zwei Wochen.
Gründe
Die Kammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die hach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Ferner hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; es ist auch keine mündliche Verhandlung geboten.

I.

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen, welches sich am 10.08.2015 kurz hinter der Auffahrtspur zur Bundesautobahn 40 bei der Krayer Straße in Essen ereignete. Unfallbeteiligt waren der Kläger, als Fahrer und Halter seines Mercedes … mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 1.) als Fahrer des anderen beteiligten Fahrzeugs, dem LKW der Beklagten zu 2.) mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist.

Am 10.08.2015 befuhr der Kläger die Krayer Straße in Essen mit seinem Mercedes C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Kläger bog sodann links auf die Auffahrtspur zur BAB 40 in Richtung Venlo. Auf der BAB 40, welche an dem streitgegenständlichen Abschnitt über drei Spuren verfügt, herrschte wegen erhöhten Verkehrsaufkommens auf allen Fahrspuren „Stop-and-Go“-Verkehr. Der Beklagte zu 1.) befuhr mit dem LKW der Beklagten zu 2.) die rechte Fahrspur der BAB 40. Der Kläger befuhr den Beschleunigungsstreifen und leitete einen Spurwechsel auf die rechte Fahrspur der BAB 40 ein, um sich vor dem LKW der Beklagten zu 2.) in den Verkehr einzuordnen. Unter Umständen, die zwischen den Parteien streitig sind, kollidierte die Fahrzeugfront des von dem Beklagten zu 1.) gesteuerten LKWs mit dem noch in leichter Schrägfahrt befindlichen Mercedes C 180 des Klägers.

Ausweislich eines von dem Kläger beauftragten Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros … vom 25.08.2015 sind an dem Mercedes C 180 Schäden entstanden, welche Reparaturkosten i.H.v. insgesamt 1.605,43 € netto auslösen. Der […]


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