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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen mangelhafter Heiß- und Kaltwasserversorgung

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AG Münster – Az.: 7 C 4009/15 – Urteil vom 21.11.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 318,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 12.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 02.12.2007 vermietete der Kläger eine im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Hauses G.straße … in M. gelegene 5 ½ Zimmer Wohnung zum 01.02.2008 an die Beklagte. Der Mietzins beträgt 1.200,00 Euro netto zuzüglich einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von monatlich 300,00 Euro, so dass sich eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 1.500,00 Euro errechnet.

Mit Schreiben vom 27.08.2012 (Bl. 49 d.A) kündigte die Beklagte eine Mietminderung ab September 2012 um monatlich 150,00 Euro unter Verweis auf eine seit Anfang 2012 bekannte Problematik mit der Kaltwasserleitung im Badezimmer sowie Leitungsdruckprobleme und eine nicht erfolgreiche Spülung der Firma H. im Vorfeld der nunmehr erklärten Mietminderung an. Die Beklagte minderte daraufhin für die Monate Oktober 2012 bis August 2013 insgesamt 11 Monatsmieten, um einen Betrag von 10% der Bruttomiete, d.h. jeweils 150,00 Euro. Nachdem vom Kläger im Oktober 2012 zunächst die Firma H. im Zusammenhang mit der Feststellung von entsprechenden Mängeln in der Wohnung der Beklagten beauftragt worden war, wurde letztlich die Firma S. GmbH mit umfangreichen Sanierungsarbeiten im Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung sowie bezüglich der Rohrleitungen beauftragt. Die Arbeiten wurden im August 2013 abgeschlossen. Ein ursprünglich für den 17.6.2013 geplanter Termin wurde unter Verweis auf eine Erkrankung der Tochter der Beklagten mit Pfeifferschen Drüsenfieber um ca. 2 Wochen auf Juli 2013 verschoben. Welche Ursache der zögerliche zeitliche Ablauf der Mangelbeseitigungsarbeiten insgesamt hatte, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit Schreiben vom 22.04.2014 erteilte die HG Verwaltungsgesellschaft mbH als Bevollmächtigter des Klägers die Nebenkostenabrechnung 2012/2013, die mit einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.218,26 Euro endete. Im Rahmen der Nebenkostenabrechnung wurden die von de[…]


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