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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbots­beschränkung – bestehende Arbeitsplatz­gefährdung

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AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 264 Js 1751/17 – 279/17 – Urteil vom 21.11.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 € verurteilt.

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Ausgenommen hiervon sind Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I, 49 StVO, 24, 25 StVG).
Gründe
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht fest, dass der Betroffene am 5. Juni 2017 um 10.16 Uhr in Dortmund auf der BAB 45 in Höhe Kilometer 0,470 in Fahrtrichtung Oberhausen/

Hannover als Führer eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fabrikat Opel, die dort durch Geschwindigkeitstrichter vorgegebene und dem Betroffenen aus regelmäßigen Fahrten bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten hat. Es konnte (nach Toleranzabzug) eine Geschwindigkeit von 112 km/h als gefahrene Geschwindigkeit festgestellt werden.

Der Betroffene hat nicht nur den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, sondern den Verstoß auch noch einmal ausdrücklich zugestanden. Die Beschilderung vor Ort sei ihm bekannt gewesen. Diese habe sich in den letzten Jahren geändert. Er habe daran aber zur Tatzeit nicht mehr gedacht.

Dementsprechend hat der Betroffene gegen §§ 41 Abs. I in Verbindung mit Anlage 2 StVO verstoßen, so dass eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 StVO, 24 StVG vorlag. Die hierfür vorgesehene Regelsanktion in 11.3.8 des Bußgeldkataloges beträgt 240,00 € Geldbuße. Zudem ist ein einmonatiges Fahrverbot festzusetzen. Die Begehung des genannten Bußgeldtatbestandes indiziert die grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 25 Abs. I Satz 1 StVG.

Der Betroffene hat berufliche Härten geltend gemacht. [….]

Der Betroffene hat weiterhin geltend gemacht, er sei seit dem 01.06.2016 bei der Firma A in B als Kran- u[…]


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