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Bußgeldverfahren – Ausübens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte

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OLG Düsseldorf – Az.: IV-2 RBs 178/17 – Beschluss vom 20.11.2017

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Betroffene wegen vorsätzlichen Betreibens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit vorsätzlicher Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers verurteilt ist.

Die Liste der angewendeten Vorschrift wird wie folgt neu gefasst: §§ 55 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 56a Abs. 1, 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 u. Abs. 4 GewO, §§ 18, 19 OWiG.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Ausübens eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte in Tateinheit mit der Veranstaltung eines nicht angezeigten Wanderlagers“ zu einer Geldbuße von 4.600 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch entsprechend dem Wortlaut des § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 3 Nr. 6 GewO berichtigt.

So enthält § 145 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GewO die Formulierung, dass der Betroffene ohne Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 GewO eine sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt.

In § 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO wird auf die Nichtanzeige der Veranstaltung eines Wanderlagers abgestellt, nicht auf die Durchführung einer solchen Veranstaltung. Auch hier ist die Schuldform zu bezeichnen, wobei nach den Urteilsgründen keinem Zweifel unterliegt, dass das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Nichtanzeige des am 15. September 2015 veranstalteten Wanderlagers ausgegangen ist.

Auch war die Liste der angewendeten Vorschriften – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – zu berichtigen. Das Amtsgericht hat in dieser Liste irrtümlich § 145 Abs. 3 Nr. 7 GewO statt § 145 Abs. 3 Nr. 6 GewO angeführt. Aus den Urteilsgründen (dort S. 33) geht hervor, dass es den Tatbestand des § 145 Abs. 3 Nr. 7 GewO (Ankündigung von unentgeltlichen Zuwendungen) gerade nicht als erfüllt angesehen hat. Demgemäß erstreckt sich hierauf auch nicht der Schuldspruch.

2. Der Erörterung bedarf lediglich der mit der ausgeführten Sachrüge erhobene Einwand, dass das Amtsgericht die Erkenntnisse zu weiteren im Jahr 2015 durchgeführten V[…]


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