AG Gifhorn – Az.: 33 C 357/17 (XXI) – Urteil vom 28.11.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.324,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2017 zu zahlen, sowie den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 201,70 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz am 24.12.2016 auf der Bundesautobahn BAB A2 in Höhe S. Die Beklagte ist die mit der Schadensabwicklung aufgrund des internationalen Bezuges beauftragte Versicherung für das Fahrzeug des unfallbeteiligten S.
Der Kläger befuhr am Unfalltage mit seinem PKW Citroen C5 Break, amtl. Kennzeichen X, die Autobahn in Fahrtrichtung Hannover.
Die Autobahn ist im Bereich der Unfallstelle in Fahrtrichtung Hannover dreispurig. Aufgrund eines Überholvorgangs befuhr der Kläger zunächst den linken Fahrstreifen und ordnete sich sodann wieder auf den mittleren Fahrstreifen ein.
Der von dem Zeugen S. geführte PKW Skoda Fabia, amtl. polnisches Kennzeichen X, befuhr zunächst den rechten Fahrstreifen, wechselte jedoch sodann vom rechten auf den mittleren Fahrstreifen. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge, bei dem die rechte vordere Seite des klägerischen Fahrzeugs gegen die hintere linke Seite des Fahrzeugs des Zeugen S. stieß.
Der Kläger behauptet, er habe seinen Fahrspurwechsel auf die mittlere Spur bereits vollständig abgeschlossen gehabt, als plötzlich und ohne ersichtlichen Grund der Zeuge S. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt sei und sich unmittelbar vor sein Fahrzeug gesetzt habe. Er habe noch versucht, einen Unfall durch ein Ausweichen auf den linken Fahrstreifen zu vermeiden, was jedoch aufgrund dortigen Verkehrs nicht möglich gewesen sei, so dass es zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen sei.
Er ist der Ansicht, dass das Unfallgeschehen auf das alleinige Fehlverhalten des Zeugen S. zurückzuführen sei, weshalb den Zeugen insoweit die alleinige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehentreffe. Aufgrund des Verkehrsverstoßes trete auch die Be[…]