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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung Reiseservicevertrag – Auszahlung von „Reisewerten“ nach Kündigung

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AG Dortmund – Az.: 425 C 6700/17 – Urteil vom 05.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte schließt mit ihren Kunden sogenannte Reiseserviceverträge. Das Geschäftsmodell der Beklagten funktionierte dahingehend, dass die geworbenen Kunden monatlich einen Betrag an die Beklagte zu leisten hatten und dafür Reisewerte gutgeschrieben bekamen. Dabei gab es verschiedene Vertragsmodelle, bei denen z.B.  bei einer Zahlung von 89,00 € monatlich 100,00 Reisewerte gutgeschrieben wurden aber auch Modelle bei denen für die Zahlung von 69,50 € 75,00 Werte gutgeschrieben wurden. Welches Modell im vorliegenden Fall genau gewählt wurde ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Mit den Reisewerten sollte dann bei Buchung über das zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörende Reisebüro eine Bezahlung des Reisepreises unter Anrechnung von einem Reisewert gleich 1 EUR erfolgen. In der Abwicklung wird dabei zwischen dem „Veranstalterinkasso“ und „Reisebüroinkasso“ unterschieden.  Beim Reisebüroinkasso entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages.  Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte der Kunde den Reisepreis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewertbestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrages (hierzu aktuell BGH MDR 2017, 1314). Welches Verfahren zur Anwendung kommt hängt davon ab, bei welchem Veranstalter der Kunde eine Reise bucht und wie dieser Veranstalter mit dem Reisebüro abrechnet.

In der Vergangenheit wurde auch im Vertragsverhältnis zum Kläger so verfahren. Er hat mehrere Reisen auf diesem Weg gebucht und zumindest auf entsprechenden Druck hin auch abgerechnet bekommen. Inzwischen hat der Kläger wieder Reisewerte in Höhe von 4.600,00 € bei der Beklagten erworben.

Wegen dieser Probleme in der Abwicklung kündigte er am 04.04.2016 den Vertrag und verlangte die Rückzahlung. Ferner hat er den Vertrag später auch widerrufen, da er der Auffassung ist, dass es sich um einen Fer[…]


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