OLG Frankfurt – Az.: 3 U 132/16 – Beschluss vom 28.11.2017
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14.06.2016 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Feststellung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Aus- und Einfahrtsrechts, auf Unterlassung aus diesem Recht sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Parteien sind Eigentümer von benachbarten Grundstücken in der Straße1 in Stadt1. Die Kläger erwarben am 05.06.2014 jeweils hälftiges Miteigentum an dem Grundstück Straße1a, Flur …, Flurstück ..1 in Stadt1. In dem Bestandverzeichnis des zu dem Grundstück gehörenden Grundbuchs ist unter laufender Nummer … Folgendes eingetragen:
„Grunddienstbarkeit (Wege- und Entwässerungsrecht, Recht auf Brunnen und Abortgrube) an dem Grundstück Gemarkung Stadt1 Bl. …, BestVerz.-Nr. … (Flur …, Flurstück ..2 /1) in Abteilung …“.
Die Beklagten sind seit dem Jahr 1978 Eigentümer des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks Flur …, Flurstück ..2/1, Straße1b in Stadt1. In Abteilung … des dazugehörigen Grundbuchs findet sich unter laufender Nr. … folgende Eintragung:
„Die jeweiligen Eigentümer des Hausgrundstücks Kartenblatt …, Parzelle 1 haben das dingliche Recht der ungehinderten Aus- und Einfahrt über Kartenblatt …, Parzelle 2, sie haben den ungehinderten Transport von Fässern pp. aus dem Keller des Hauses Kartenblatt …, Parzelle 1, durch ihren Keller und Schrotgang zu gestatten, …“.
Beide Grundstücke sind in Form geschlossener Bauweise jeweils mit einem dreigeschossigen traufständigen Wohnhaus bebaut. Zu dem Grundstück Straße 1a gehört ein innenliegender Hof. Im hinteren Teil des Grundstücks befindet sich ein ca. 11/2-geschossiges Gebäude, welches derzeit als Schuppen dient. Das auf dem Grundstück Straße1b befindliche Wohnhaus der Beklagten hat ein Einfahrtstor zur Straß[…]