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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen Einschlagens der Wohnungseingangstür

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AG Melsungen – Az.: 4 C 325/17 (70) – Urteil vom 07.12.2017

Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm innegehaltenen Räumlichkeiten in der Wohnung im Obergeschoss rechts des Hauses … in Melsungen, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerraum, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 373,38 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 sowie 281,30 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2017 zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250,– €, die sich für jeden angefangenen Monat ab November 2017 um weitere 250,– € erhöht, abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR leistet.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2018 gewährt.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 26.10.2010 mietete der Beklagte ab dem 01.12.2010 die im Anwesen … gelegene, im Tenor näher bezeichnete Mietwohnung von der Klägerin an. Die monatliche Nettomiete beträgt 180,– € zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung i. H. v. 40,– €, insgesamt mithin 220,– €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Kopie des Mietvertrages Bezug genommen (Bl. 11 ff. der Akte).

Für den Beklagten, der Sozialhilfeempfänger ist, ist bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht – Melsungen aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung eine Betreuung eingerichtet. Zum Betreuer wurde der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestellt.

Am 22.07.2017 beschädigte der Beklagte die Wohnungseingangstür des ebenfalls im Hause … wohnenden Mitmieters … mit einem Holzhammer. Zur Veranschaulichung des dadurch an der Tür entstandenen Schadens wird auf das der Klageschrift ebenfalls beigefügte Lichtbild (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben des klägerischen Bevollmächtigten vom 26.10.2017 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten – gestützt auf den Vorfall vom 22.07.2017 – die fristlose außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Wegen des genauen Inhalts der Kündigung wird auf das zur Akte gereichte Schreiben vom 26.10.2017 verwiesen.

Die Klägerin ließ […]


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