OLG Frankfurt – Az.: 20 W 288/17 – Beschluss vom 30.11.2017
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,– EUR.
Gründe
I.
Im betroffenen Grundbuch, das sich laut Bestandsverzeichnis nur noch auf die Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, bezieht, war ursprünglich E in Abt. I als Eigentümerin eingetragen. Aufgrund Auflassung gemäß notarieller Urkunde des Notars N, Stadt1, vom 14.01.1999, UR-Nr. …/1999, ist der hiesige Beteiligte zu 1. und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) seit 13.04.1999 in Abt. I, lfd. Nr. 2, als Eigentümer eingetragen. Wegen der Einzelheiten dieser notariellen Urkunde wird auf die Grundakte verwiesen.
Zuvor war infolge notarieller Urkunden desselben Notars vom 13.05.1997, UR-Nr. …/1997, und vom 14.11.1997, UR-Nr. …/1997, wegen deren Inhalt auf die Grundakte des Grundbuchs von Stadt1, Bl. …, verwiesen wird, das ursprüngliche Grundstück Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …/1, zerlegt und sodann unter den Flurstücken Nrn. …/3 und …/4 als selbstständige Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen worden. In der letztgenannten notariellen Urkunde hatte die ursprüngliche Eigentümerin E den zweiten Teil des ursprünglichen Grundstücks, das heißt das nunmehrige Flurstück Nr. …/4, an die hiesige Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgelassen. Dieses ist nunmehr im Grundbuch von Stadt1, Bl. … verzeichnet. Unter Ziffer 13. des Übergabevertrages vom 13.05.1997 heißt es nun unter anderen: „Zur Erreichung der öffentlichen Straße gestattet die Erschienene zu 1 (= E) für sich und ihre Rechtsnachfolger der Erschienenen zu 2 (= der Beschwerdeführerin) und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum die Mitbenutzung durch Begehen und Befahren des vom …weg aus gesehen links verbleibenden Teil des Grundstücks gemäß der Blaueinzeichnung im beigefügten Lageplan. (…) Die Erschienene zu 1 verpflichtet sich, diese Fläche durch Baulast bzw. die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten der Erschienenen zu 2 bzw. zugunsten des jeweiligen Eigentümers des übergebenen Grundstücks sichern zu lassen. Die Erschienene zu 1 erteilt insoweit der Erschienenen zu 2 unter Befreiung von § 181 BGB die Vollmacht, alle insoweit notwendigen Erklärungen zur Erreichung der notwendigen Baulast bzw. de[…]