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Verkehrsunfall – Nachweis Eigentümerstellung

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LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 181/14 – Urteil vom 15.12.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz wegen eines zwischen den Parteien streitigen Verkehrsunfalls vom 29.10.2013.

Der Kläger ist ausweislich des Kaufvertrages vom 23.09.2013 (Bl. 40 GA) Käufer und ausweislich des Kraftfahrzeugscheins (Bl. 41 GA) Halter des streitgegenständlichen Fahrzeuges Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kaufpreis betrug 33.500,00 €. Ausweislich des Kaufvertrages war das Fahrzeug kein Unfallfahrzeug, jedoch teilweise nachlackiert. Der Stiefvater des Klägers, der Zeuge , finanzierte den Kaufpreis des Fahrzeuges in einer unbekannten Höhe mit.

Dieser führte zudem das Fahrzeug bei dem streitigen Unfallgeschehen am 29.10.2013.

Der Beklagte zu 2) ist Eigentümer des von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Kläger ist weder der Beklagte zu 1), noch der Beklagte zu 2) bekannt.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis reparieren. Die im Gutachten kalkulierte Instandsetzungsdauer betrug 12 Kalendertage. Im Anschluss hieran wurde es von dem Kläger bzw. seinem Stiefvater verkauft, da ihm dieses im Unterhalt zu teuer war. Danach erwarb er einen Mercedes ML, den er wiederum gemeinsam mit seinem Stiefvater verkaufte, um sich einen Mercedes CLS anzuschaffen, der als Dieselfahrzeug günstiger ist.

Der Kläger macht neben den weiteren, streitigen Schadenspositionen zudem Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten vom 30.10.2013 i.H.v. 1.252,83 € und eine Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € geltend.

Die Beklagte zu 3) erbrachte keine Zahlungen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2013 wurde ihr eine Frist zur Regulierung bis zum 31.12.2013 gesetzt. Auch hierauf erfolgte keine Zahlung.

Dem Kläger wurden


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