LG Münster – Az.: 115 O 7/17 – Urteil vom 14.12.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einem bei dem Beklagten bestehenden Unfallversicherungsvertrag.
Der Kläger unterhält bei dem Beklagten eine Unfallversicherung, mitversicherte Person ist sein am …..1990 geborener Sohn C1.
Vereinbart sind für diesen u.a. eine Invaliditätssumme von 76.404,00 EUR (mit Progression, bei Vollinvalidität: 382.020,00 EUR) und Reha-Leistungen von 10.000,00 EUR (Versicherungsschein Bl. 172 – 183 d.A.).
Vereinbart ist die Geltung der M AUB 2011 mit BB Progression Plus 2011 und BB-Reha-Leistungen 2011 (Bl. 184 – 193 d.A.).
Am Sonntag, dem 31.08.2014, kam es gegen 11.25 Uhr am Vormittag vor der Diskothek „D1“ in N1 zu einem Vorfall unter Beteiligung von C1 und den als Türstehern beschäftigten D2 und I.
Im Verlauf des Geschehens wurde der bäuchlings auf dem Boden liegende C1 von den Türstehern auf dem Boden fixiert. Nach Klägervortrag setzte sich Herr I auf die Beine von Herrn C1 während Herr D2 dessen Oberkörper zu Boden drückte, indem er dessen Arme nach hinten brachte und mit dem Knie auf dem Rücken die Fixierung verstärkte (die Einzelheiten der Fixierung sind zwischen den Parteien streitig).
Herr C1 wehrte sich zunächst, dann wurde er still, sein Gesicht lief blau an.
Durch den verständigten Notarzt wurde ein Herzkreislaufstillstand festgestellt und mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen, Herr C1 wurde auf die Intensivstation des Universitätsklinikums N1 gebracht.
Vor der Auseinandersetzung hatte sich der zuvor aus der Diskothek verwiesene Herr C1 auf dem Parkplatz davor aufgehalten und sich u.a. mit ausgestreckten Armen um die eigene Achse gedreht und war dabei gegen ein Auto und gegen die Wand gestoßen. Er stand unter Amphetamineinfluss, eine Herrn C1 um 14.13 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Amphetaminkonzentration von 440 ng/ml.
In einem an die N2 Klinik für Rehabilitation gerichteten Bericht des Universitätsklinikums N1 vom 25.09.2014 (Bl. 37 – 38 d.A.) sind u.a. folgende Diagnosen genannt:
„Am ehesten hypoxisch bedingter Kreislaufstillstand bei Drogenintoxikation am 31.08.2014, … Hypoxischer Hirnschaden …“.
Der Kläger meldete dem Beklagten das Geschehen vom 31.08.2014 mit schriftlicher Unfallanzeige vom 29.12.2014 (Bl. 201 – 202 d.A.).
Der Beklagte lehnte m[…]