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Messtoleranz bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

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OLG Rostock – Az.: 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06 – Beschluss vom 28.03.2007

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§ 24, 25 StVG, 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 1, 3 Abs. 1, 4, Nr. 11.3.6 BKatV schuldig ist.
Gründe
I.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 16.06.2006 – 15 OWi 80/06 -, durch das er wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um vorwerfbare 36 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 130 Euro sowie einem Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat verurteilt wurde.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Zuschrift vom 22.09.2006, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie festzustellen, dass das Bußgeldverfahren – in Ermangelung eines ordnungsgemäßen Einspruchs – durch eingetretene Rechtskraft des dem Verfahren zu Grunde liegenden Bußgeldbescheides beendet sei.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO), nach allem zulässig.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat indes keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 22.09.2006 führt die auf die zulässige Rechtsbeschwerde von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung auf Verfahrenshindernisse nicht zu dem Ergebnis, dass es an einem wirksamen Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Neubrandenburg vom 29.11.2005 fehlt.

a) Gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.

Zur Schriftform gehört nicht unbedingt, dass die Einspruchsschrift vom Erklärenden unterschrieben wird. Vielmehr genügt es, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muss feststehen, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten der Verwaltungsbehörde zugeleitet worden ist (vgl. Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 67 Rz. 19 m.w.N.).

b) Dies ist hier der Fall, wovon sich der Senat im Freibeweisverfahren ü[…]


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