LG München I – Az.: 1 S 17182/17 WEG – Beschluss vom 20.12.2017
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 08.11.2017, Az. 485 C 12677/17 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Auch die Kammer ist in Ansehung des Bildes Anlage K 4 und der Bestimmungen Ziff. 9 der Gemeinschaftsordnung der Auffassung, dass im Streitfall das mobile Trampolin, das mit dem Boden nicht fest verbunden ist, weder die Grenzen des zulässigen Gebrauchs einer Sondernutzungsfläche nach § 14 Nr. 1 WEG noch hier im speziellen die Grenzen der Gemeinschaftsordnung überschreitet.
Auf die ausführliche Begründung des Amtsgerichts kann zunächst vollumfänglich Bezug genommen werden.
Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:
Die Kammer teilt die Auffassung, dass die Bestimmungen zu Ziff. 9, insbesondere die Beschreibung der Gartenfläche als „Ziergarten“ und die weitere Bestimmung, dass „der Berechtigte (…) die Zweckbestimmung und den Charakter der Nutzungsgegenstände nicht ändern“ darf, dem Aufstellen dieses Trampolins und seiner Nutzung als Kinderspielgerät nicht entgegen stehen. Die Bezeichnung als Ziergarten schließt die Nutzung des Gartens zum Spielen von Kindern nach dem maßgeblichen objektiv normativen Auslegungsmaßstab der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung nicht aus. Nach den für Teilungserklärungen geltenden Grundsätzen objektiv-normativer Auslegung ist die Eintragung aus sich heraus objektiv und normativ nach dem nächstliegenden Sinn des Wortlauts ohne Rücksicht auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten auszulegen (vgl. BGH, Urt 13.5.2016 – V ZR 152/15, WuM 2016, 577 Rn 19). Die Bezeichnung Ziergarten dient nach dem naheliegenden Verständnis des Wortlauts und dem Sinn der Bestimmung der Abgrenzung gegenüber einem Nutzgarten, also hinsichtlich der Art der Bepflanzung, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob sich in dem Garten auch Menschen aufhalten und Kinder spielen dürfen und […]