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Verkehrsunfall – Haftung bei Kollision beim Einfahren in Fahrbahn

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OLG Celle – Az.: 14 U 50/17 – Urteil vom 19.12.2017

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.427,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten der Berufung werden zu 75 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 25 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes bzw. der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.427,88 € gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 1 PflVG als Gesamtschuldner.

Die Beklagte zu 1 ist Halterin des Opel Zafira, bei dessen Betrieb der BMW des Klägers beschädigt wurde. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor, weil kein von außen kommendes Ereignis zur Entstehung des Unfalls führte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war der Unfall weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1 unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (König in Henschel/König/ Dauer, StVR, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Wer sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss die Unabwendbarkeit beweisen (König a. a. O., § 17 StVG, Rn. 23). Der Kläger hatte nach den Feststellungen des Sachverständigen (S. 12 des Gutachtens) hinreichend Zeit, um sein Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen zu bringen oder auszuweichen. Die Beklagte zu 1. wiederum hätte den Einfahrvorgang in die U. Straße unterlassen können und müssen.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung der Parteien maßgeblich davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach Abwägung der Verkehrsverstöße und damit der Verursachungsbeiträge ist eine hälftige Haft[…]


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