Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenhaftung bei Bauteilöffnung – Wassereintritt

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG München – Az.: 20 U 1102/17 – Urteil vom 20.12.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 15. Februar 2017, Az. 11 O 590/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.840,58 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Darstellung eines Tatbestands bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten hat, die ihr – wie sie behauptet – für die Beseitigung des bei der Bauteilöffnung am 4. September 2012 eingetretenen Wasserschadens entstanden sind.

a) Ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten scheidet nach dem Parteivortrag mangels Vertragsschlusses unzweifelhaft aus.

b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf §§ 683, 670 BGB gestützt werden.

aa) Dies kann allerdings nicht damit begründet werden, dass – wie das Landgericht angenommen hat – die Klägerin einen Vertrag über die Erbringung der Leistungen mit dem Eigentümer der Schule vertreten durch den Hausmeister abgeschlossen hätte. Ein solcher Vertragsschluss liegt nicht nur nach dem Parteivortrag, sondern auch angesichts der offensichtlich fehlenden Vertretungsmacht des Hausmeisters fern.

bb) Für die Beurteilung, ob der Beklagte Geschäftsherr der von der Klägerin durchgeführten Arbeiten war, ob diese also (auch) in seinen Rechts- und Interessenkreis fielen (Palandt, BGB, § 686 Rn. 1) und in seinem Interesse waren (§ 683 BGB), kommt es entscheidend darauf an, ob die Beschädigung der Wasserleitung von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde und er sich deshalb gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn nur in diesem Fall hätte die Klägerin ein Geschäft des Beklagten in seinem Interesse durchgeführt und ihn von Regressansprüchen des Eigentümers befreit.

cc) Eine solche Befreiung von einer Verbindlichkeit kann nicht – wie vom Landgericht – berei[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv