Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzprozess – Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 4 Ta 439/17 – Beschluss vom 20.12.2017

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des ArbG Mönchengladbach vom 12.10.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Streitwert: 1.290,00 EUR
Gründe
I.

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens durch das Arbeitsgericht.

Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die beklagte Arbeitgeberin vom 28.07.2017. Die Beklagte ist ein Logistik-Unternehmen und betreibt ein Speditions- und Kommissionierungslager. Dort kommissioniert sie unter anderem auch Waren der C. GmbH, zu denen sogenannte U.-Boxen gehören (Kinderspielzeuge, die nach Aufsetzen einer Figur Hörspiele abspielen). Ferner befinden sich in den Lagern der Beklagten Produkte ihres Kunden P.-Baumarkt.

Im Juli 2017 erfuhr die Beklagte, dass die Ehefrau des Klägers über das Internetportal „ebay Kleinanzeigen“ U.-Boxen verkauft hatte. Auf Strafanzeige der Beklagten hin fand am 28.07.2017 eine Haus- und Fahrzeugdurchsuchung beim Kläger und seiner Ehefrau statt. Ausweislich des „Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls“ (Bl. 35 d.A.) wurde unter anderem eine U.-Box in der Farbe Pink sowie diverse Warenbestände gefunden, die zur Produktpalette der Firma P. gehören.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 28.07.2017 wegen Diebstahls. Der Kläger lässt sich dahin ein, dass er die U.-Box auf dem Flohmarkt für seine Kinder erworben habe. Die übrigen Waren seien von der Beklagten aussortiert und den Mitarbeitern ihre Mitnahme gestattet worden.

Die Beklagte behauptet, die von der Ehefrau über ebay veräußerte U.-Box müsse sich nach ihrem Warenwirtschaftssystem noch im Lager befinden. Sie sei daher offenbar entwendet worden.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2017 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau gem. § 149 ZPO bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens auszusetzen.

Mit Beschluss vom 12.10.2017 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Die mit einer Aussetzung des Verfahrens verbundene Verzögerung des Rechtsstreits erscheine mit Blick auf den für das Kündigungsschutzverfahren geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz (§ 61a Abs. 1 ArbGG) nicht zumutbar. Der weitere Verlauf des Ermittlungsverfahrens (jetzt: Staatsanwaltschaft Düsseldorf – 3[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv