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Arzthaftung – Erstattung von Beerdigungskosten

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OLG Oldenburg – Az.: 5 U 139/17  – Urteil vom 20.12.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Berufung) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der Durchsetzbarkeit des von dem Landgericht zugesprochenen Schadensersatzanspruch von 4.618,71 € zuzüglich Zinsen wegen der Beerdigungskosten, der richtigerweise auf § 844 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Niedersachsen (BestattG) zu stützen wäre, steht gemäß § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen.

Der geltend gemachte Anspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der ersatzberechtigte Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Einstandspflichtigen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die hiernach maßgebende Kenntnis der Klägerin lag bereits im Jahr 2010 vor, sodass mit Ablauf des Jahres 2013 Verjährung eintrat. Die Einreichung bzw. die Zustellung der Klage erfolgte aber erst am 16.08.2016 bzw. 15.09.2016.

Die Verjährungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn dem Geschädigten oder seinem gesetzlichen Vertreter bei seinem Wissens- und Kenntnisstand die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen eine bestimmte Person – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage – zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2017, 949 m.w.N.).

Die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen ist hierbei nicht schon dann zu bejahen, wenn dem Patienten bzw. dem Anspruchsberechtigten der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist; der Patient bzw. der Anspruchsberechtigte muss vielmehr auch auf einen ärztlichen Behandlungsfehler als Ursache dieses Misserfolgs schließen können, wozu er nicht nur die Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens bzw. die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen muss, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vor[…]


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