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Regress der Kfz-Haftpflicht­versicherung – Obliegenheits­verletzungen vor/nach Verkehrsunfall

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OLG Frankfurt – Az.: 10 U 218/16 – Beschluss vom 27.12.2017

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1.12.2016 – 2/24 O 82/16 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die klagende Haftpflichtversicherung nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte verursachte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Pkw einen Verkehrsunfall. Er war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, verließ er zu Fuß die Unfallstelle. Der Beklagte wurde deshalb vom Amtsgericht Stadt1 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Die Klägerin musste den Geschädigten die durch den Unfall entstandenen Schäden ersetzen, insgesamt 9.193,41 €. Sie nimmt deshalb den Beklagten wegen dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Regress.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Regressanspruch nur in Höhe von 5.000,00 € zu.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch in geltend gemachter Höhe aus übergegangenem Recht gemäß § 117 Abs. 5 S. 1 VVG habe. Im Innenverhältnis sei sie dem Beklagten gegenüber leistungsfrei geworden, weil dieser die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten verletzt habe (D.1.1.3. und E 1.1.3 AKB). Er habe zunächst das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt und sich nach dem Unfallereignis vom Unfallort entfernt sowie seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Leistungsfreiheit der Klägerin sei der Höhe nach für die Obliegenheitsverletzung „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ (in Entsprechung zu § 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV) und für die Obliegenheitsverletzung „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (in Entsprechung zu § 6 Abs. 3 S. 2 KfzPflVV) jeweils auf 5.000,00 € beschränkt. Die Regressbeträge seien zu addieren, wenn – wie hier – die eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls und die andere im Anschluss daran begangen worden sei. Komme die Verletzung von Obliegenheiten, die vor und nach dem Versicherungsfall zu erfüllen seien, zusammen, erhöhe sich die Grenze bis auf 10.000,00 €. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten, der zwei Obliegenheitsve[…]


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