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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

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LG Memmingen – Az.: 34 O 611/16 – Urteil vom 28.12.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 6.668,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Memmingen, Az. 21 H 4/15, zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.668,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines Wassereintritts in die Räumlichkeiten ihrer Wohnungen geltend.

Die Kläger sind Eigentümer zweier Wohnungen in der (…) Altstadt. Zum einen handelt es sich um eine vermietete Wohnung im Erd-/ 1.Obergeschoss der (…), zum anderen um eine Wohnung in der (…), die von den Klägern selbst bewohnt wird und unmittelbar an das Gebäude (…) angrenzt. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer der in der (…) gelegenen Wohnung im 2. Ober-/ Dachgeschoss. Ursprünglich stand die Wohnung der Beklagten im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten zu 1) und 2), sowie von Frau (…), die jedoch am 06.01.2016 verstorben und durch die Beklagten zu 1 und 2 zu je ½ beerbt worden ist. Bei der klägerischen Wohnung und der darüber liegenden Wohnung der Beklagten in der (…) handelt es sich um altrechtliches Stockwerkseigentum (vgl. Urkunde der Notare (…) vom 27.09.1888, Anlage K5).

Am 27.01.2015 bemerkte der Kläger zu 1), (…), bei Besichtigung, der vermieteten Wohnung, dass Wasser in diese eingetreten war. Abends erfolgte eine weitere Besichtigung im Beisein der Mieterin und Zeugin (…). Dabei begab sich der Kläger zu 1) in die darüber liegende Wohnung der Beklagten und traf dort den Beklagten zu 1), (…), an, der mit dem Aufwischen einer großen Wasserpfütze unterhalb des Waschbeckens des WC beschäftigt war. Der Wasserverbrauch der Wohnung der Beklagten belief sich bei der letzten Ablesung in 2014 aufgrund von Leerstand auf 0 m3 und am 04.03.2015 auf 74 m3.

In der Folgezeit weigerten sich die Beklagten eine Begutachtung ihrer Wohnung zur Feststellung der Schadensursache zuzulassen.

Zur Beseitigung der Schäden in der (…) waren Kosten in Höhe von 275,- € (netto) erforderlich. In der Tannengasse 8 fielen für Malerarbeiten 1.579,- € (netto) und für die Sanierung des Parketts 394,- € (ne[…]


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