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Rechtsanwälte Kotz GbR

Korrektur Betriebskosten­abrechnung bei offenkundigem Fehler

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LG Berlin – Az.: 63 S 41/17 – Urteil vom 29.12.2017

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 22.12.2017 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert uns wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Spandau vom 20.10.2016 – 10 C 386/16 – wird insoweit aufrechterhalten als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 2.513,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.257,47 € seit dem 05.12.2015 und aus 256,08 € seit dem 15.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90% zu tragen. Die Kosten der Säumnis hat die Beklagte zu tragen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg, die zulässige Anschlussberufung hat keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.201,36 € aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 zu.

Dem Vermieter steht auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist im Falle einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung bis zur Höhe der Sollvorschüsse zu.

Eine erst nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB erteilte formell ordnungsgemäße Abrechnung steht zwar grundsätzlich der Geltendmachung von Nachforderungen entgegen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB); um Nachforderungen in diesem Sinne handelt es sich aber begrifflich nur, wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Abrechnung oder, falls er eine rechtzeitige Abrechnung nicht erstellt hat, die Summe der Vorauszahlungen des Mieters übersteigt. Dies gilt entsprechend, soweit der Mieter geschuldete Vorauszahlungen nicht oder – wie hier nur teilweise – erbracht hat. Nebenkosten bis zum Betrag der geschuldeten Vorauszahlungen kann der Vermieter deshalb auch aufgrund einer nach Ablauf der Abrechnungsfrist erteilten Abrechnung geltend machen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06 –, Rn. 25, juris).

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die sich aus der k[…]


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