Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG München – Az.: 34 Wx 302/17 – Beschluss vom 22.12.2017

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 155.250 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist aufgrund Auflassung vom 22.8.2006 seit 30.6.2011 als Eigentümer der mit dem aufzubietenden Grundpfandrecht belasteten Wohnung im Wohnungseigentumsgrundbuch eingetragen. In der Dritten Abteilung des Grundbuchs ist unter lfd. Nr. 3 seit 15.12.2006 zu seinen Gunsten eine verzinsliche Grundschuld über 155.250 €, für die die Erteilung eines Briefs nicht ausgeschlossen ist, unter Bezugnahme auf die notarielle Bewilligungsurkunde vom 10.11.2006 eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 8.3.2017 beantragte der Beteiligte wegen dieser Grundschuld die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Ausschluss unbekannter Gläubiger. Zur Begründung machte er geltend, er habe die als sofort fälliges Recht bestellte Grundschuld zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde (ebenfalls) vom 10.11.2006 an eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited mit Sitz in Kanada abgetreten und werde nun von einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Deutschland auf Zahlung in Anspruch genommen. Diese berühme sich der Briefgrundschuld unter Verweis auf eine Abtretungsvereinbarung vom 1.3.2016, nach deren Inhalt die Briefgrundschuld von der ersten Zessionarin an eine unter identischer Adresse in Kanada residierende Gesellschaft in der Rechtsform der Corporation (Namenszusatz: Inc.) und von dieser an die sich als Gläubigerin bezeichnende GmbH jeweils unter Übergabe des Grundschuldbriefs abgetreten worden sei. Der aus Anlass der ersten Abtretung an die Zessionarin verschickte Grundschuldbrief sei jedoch nach den – trotz entsprechender Aufforderung nicht näher erläuterten – Angaben der Anspruchstellerin nicht mehr im Original vorhanden; der Verbleib sei ihm, dem Beteiligten, trotz Nachfragen bei der angeblichen Gläubigerin und deren anwaltlichen Vertreter nicht bekannt.

Zur Glaubhaftmachung legte er vor: eine von ihm abgegebene undatierte eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass ihm nicht bekannt sei, wo sich der Grundschuldbrief befinde, Nachforschungen erfolglos geblieben seien und die Grundschuld nicht in einer zum Neubeginn der Verjährung führenden Weise anerkannt worden sei; Kopien der Grundschuldbestellungsurkunde, der Abtretungserklärungen vom 10.11.2006 und 1.3.2016 und des Grundschuldbriefs vom 18.12.2006; Auszüge aus[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv