LG Osnabrück – Az.: 10 Qs 49/21 – Beschluss vom 24.09.2021
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 14.07.2021, mit dem die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bestätigt wurde, aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Am 13.06.2021 kam es gegen 04:25 Uhr in der Osnabrücker Innenstadt – im Bereich der Kreuzung S…straße / J..straße – zu einem Polizeieinsatz einer Funkstreifenwagenbesatzung, bei der es u.a. zur Fixierung einer renitenten Person auf dem Boden kam. Im weiteren Verlauf dieses Einsatzes waren auch eine Rettungswagenbesatzung sowie zivile Polizeibeamte eingesetzt.
Während dieser Maßnahmen wurden die Einsatzkräfte wiederholt durch umstehende Personen – u.a. auch durch den Beschwerdeführer – gestört, worauf die Beamten versuchten die Situation zu beruhigen und hierzu auch Platzverweise aussprachen. Währenddessen hielt der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon „iPhone“ deutlich sichtbar vor seinem Körper und fertigte augenscheinlich Video- und Tonaufzeichnungen der Situation an. Hierauf wurde der Beschwerdeführer durch die Polizeibeamten unter Hinweis auf eine Strafbarkeit der Tonaufnahmen angewiesen, diese Aufzeichnungen zu unterlassen und einen Abstand zu den Beamten einzuhalten.
(Symbolfoto: Von Don Pablo /Shutterstock.com)Nach dem Eintreffen weiterer Beamter wurde der Beschwerdeführer im Nahbereich erneut von Polizeibeamten aufgesucht und sein Mobiltelefon wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch die von ihm gefertigten Aufnahmen als potentielles Beweismittel gegen den Willen des Beschwerdeführers sichergestellt.
Am 15.06.2021 ging der Ermittlungsvorgang bei der Staatsanwaltschaft ein, die die Akten mit Verfügung vom 22.06.2021 dem Amtsgericht Osnabrück zur richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme des Mobiltelefons zuleitete. Mit Beschluss vom 14.07.2021 bestätigte das Amtsgericht die Beschlagnahme mit der Begründung, dass der Gegenstand als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sei und als Einziehungsgegenstand in Betracht komme.
[…]