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Rechtsanwälte Kotz GbR

Forderungsübergang auf Rechtsschutzversicherer – Umfang

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AG Langenfeld – Az.: 31 C 77/17 – Teilurteil vom 22.01.2018

Die Klage wird in Höhe von 2.047,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die gewerblich Kraftfahrzeuge verkauft, die Erstattung von Sachverständigenkosten sowie Reparaturkosten an einem Kraftfahrzeug, die durch sie als Rechtsschutzversicherer reguliert worden sind.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Zeugin H., ist Eigentümerin eines Kraftfahrzeugs der Marke Peugeot 1007, welches sie bei der Beklagten am 23.12.2015 kaufte. Die Übergabe des Fahrzeuges an die Zeugin H. fand am 28.12.2015 statt.

Im Mitte Juni 2016 blieb das streitgegenständliche Fahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt von der Tochter der Zeugin H. genutzt wurde, liegen. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 22.06.2016 (in Kopie als Anlage A 2 Bl. 7 d.A.) forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, namens und in Vollmacht der Zeugin H., die Beklagte zur Durchführung der Nachbesserung auf, woraufhin die Beklagte die Abholung des liegengebliebenen Fahrzeugs übernahm und das Fahrzeug in ihre Geschäftsräume verbrachte. Nachdem sich die Beklagte weigerte den Schaden am Fahrzeug zu beheben, wurde das Sachverständigenbüro M-B. GbR zur Ermittlung des Defekts bzw. Beweissicherung beauftragt. Das Fahrzeug wurde bei der Beklagten durch die Fa. T. Autohaus GmbH & Co. KG abgeholt und in die Werkstatt der Fa. Auto I. eingeschleppt. Im Rahmen der Erstellung des Gutachtens wurden die Schäden am Fahrzeug behoben. Der beauftragte Sachverständige stellte Eigen- und Fremdkosten in Höhe von 4.847,10 EUR in Rechnung, die die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der Zeugin H. ausgeglichen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Privatgutachtens (in Kopie als Anlage A3 Bl. 9 ff. d.A.) sowie der Sachverständigenrechnung (in Kopie als Anlage A4 Bl. 25 f. d.A.) sowie die Fremdrechnungen (Anlagenkonvolut A7 Bl. 41-43 d. A.) Bezug genommen.

Mit vorgerichtlichen Schreiben vom 01.02.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Grundlage des Privatgutachtens die Beklagte erfolglos zur Erstattung dieser Kosten bis zum 07.02.2017 auf.
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