OLG Frankfurt – Az.: 12 U 116/16 – Beschluss vom 29.01.2018
Die Klägerin wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Juni 2016 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 21. Februar 2018 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung zu nehmen.
Gründe
1. Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist indes nicht der Fall. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zustehen, weil sich ein durch das behauptete Unfallereignis vom 23.2.2015 etwa entstandener Fahrzeugschaden nicht feststellen lässt.
a) Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr verfolgten Schadensersatzanspruchs und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d. h. ob und in welchem Umfang ihr durch das Schadensereignis ein Schaden entstanden ist (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, vor § 249 Rn. 128), denn ihr Schadensersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem Schädiger zu vertretenden Schadensereignisses erforderlich sind (OLG Düsseldorf, 1 U 31/16, Rn. 20 juris). Der Geschädigte muss sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen (KG, 22 U 191/11, Rn. 3 juris).
b) Das streitgegenständliche Fahrzeug hatte zu einem nicht genannten Zeitpunkt einen Vorschaden erlitten, den der Sohn der Klägerin (nachfolgend: Zeuge … verursacht haben soll und – so ihr erstinstanzlicher Vortrag – in eigener Regie im Januar 2015 in der Werkstatt … instandgesetzt habe. Die Vorschäden und deren Instandsetzung sind in der Bestätigung der … vom 10.5.2016 (K10) folgendermaßen beschrieben:
„Beschädigt waren Vorbau und linke Seite, Motorhaube, Frontattrappe,
Scheinwerfer links,
Kühler und Kotflügel links wurden ausgetauscht “
Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen waren nach der Bestätigung vom 10.5.2016 Vorschäden vorhanden, die im Januar 2015 nicht vollständig von dem Zeugen[…]