OLG Köln – Az.: I-2 Wx 275/17 – Beschluss vom 05.02.2018
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 05.12.2017 wird der am 04.07.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2017 – 30 VI 587/14 – aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 3., Herrn X, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
1.
Die verwitwete und kinderlose Erblasserin hatte mit Testament vom 15.05.2001 (UR-Nr. 613/2001 des Notariats C/Schwarzwald, Bl. 156 ff. d. BA 30 IV 386/15) zunächst die Beteiligten zu 4. bis 9., bei denen es sich um Neffen und eine Nichte ihres vorverstorbenen Ehemannes handelt, zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Das Testament war von dem seinerzeit als Notar tätigen Beteiligten zu 3. beurkundet worden. Die Erblasserin hatte im Testament die amtliche Verwahrung durch das Notariat beantragt. Das in einen Verwahrumschlag gegebene Testament wurde im Notariat C als Nachlassgericht von dem Nachlassrichter Dr. E am 08.01.2015 eröffnet (Bl. 153 d. BA 30 IV 386/15).
In einem handschriftlich abgefassten Schriftstück ebenfalls vom 15.05.2001 (Bl. 208 d. BA 30 IV 386/15) ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 3. zum Testamentsvollstrecker. Dieses Schriftstück wurde vom Beteiligten zu 3. unter dem 10.09.2015 mit dem Bemerken, die Erblasserin habe es ihm übergeben, bei dem Amtsgericht Köln eingereicht und am 30.09.2015 eröffnet.
Mit weiterem Testament vom 24.06.2003 (UR-Nr. 720 für 2003 des Notars I in L, Bl. 195 ff. d. BA 30 IV 386/15) ordnete die Erblasserin erneut Testamentsvollstreckung an und bestimmte nun den Beteiligten zu 1. zum Testamentsvollstrecker.
In dem mit dem Beteiligten zu 2., ihrem Neffen, am 05.05.2004 geschlossenen Erbvertrag (UR-Nr. 451 für 2004 des Notars C2 in T, Bl. 59 ff in BA 30 IV 386/15) berief die Erblasserin unter ausdrücklichem Widerruf der oben genannten Testamente den Beteiligten zu 2. zum Alleinerben.
Die beiden letztgenannten letztwilligen Verfügungen wurden am 11.02.2015 vom Amtsgericht Köln eröffnet.
Zunächst hat der Beteiligte zu 1. die Erteilung eines auf ihn lautenden Testamentsvollsteckerzeugnisses beantragt.
Mit Schreiben vom 03.02.2016 (Bl. 955 d.A.) hat der Beteiligte zu 3. das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und beantragt, ihm ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen. Dem Antrag sind die Beteiligten zu 1. und 2. entgegengetreten.
Das Amtsgeric[…]