OLG Frankfurt – Az.: 3 U 179/15 – Urteil vom 25.01.2018
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 13.8.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-23 O 371/14 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der vor dem Landgericht klagende Kläger war seit 1999 versicherte Person eines von seiner Ehefrau bei der Beklagten, damals unter der Firma X AG geschlossenen Kollektivversicherungsvertrages. Die Versicherung beinhaltete neben einer Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bedingungen für den hier vereinbarten Tarif B 003 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig „im Sinne des § 1 BBV“ ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitstarife liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitstarife).
Seit April 2003 war der Versicherte Vorsitzender des Beirats des Unternehmens A, damit der Sache nach Vorstandsvorsitzender eines international tätigen Unternehmens. Im Mai 2008 schied er dort aus und hatte danach keine Einkünfte mehr aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit.
Der damalige Kläger litt jedenfalls seit 2008 an Diabetes mellitus Typ 2, an Polyneuropathie sowie an einer depressiven Störung, die mit Antidepressiva behandelt wurde. Er konnte deswegen nur noch eingeschränkt arbeiten. Anfang November 2008 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Die Beklagte holte ein Gutachten der Psychiaterin B ein. In dem Gutachten vom 16.9.2009 attestierte diese dem Kl[…]