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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren – Reichweite

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AG Tostedt – Az.: 2 Cs 2540 Js 1871/15 – Beschluss vom 11.02.2018

1. Die als Erinnerung zu wertende „Beschwerde“ des Rechtsanwalts … vom 26.10.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 22.09.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf bis zu 650,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Erinnerung des Rechtsanwalts … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 22.09.2017 ist zulässig, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, da das Amtsgericht die zu erstattenden Kosten mit zutreffender Begründung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – festgesetzt hat. Eine über das Strafbefehlsverfahren hinaus wirkende Bestellung liegt nicht vor. Eine Vergütung für die über die Einspruchseinlegung gegen den Strafbefehl hinausgehende Tätigkeit kann nicht beansprucht werden und zwar aus folgenden Erwägungen:

Die Beiordnung für das Strafbefehlsverfahren erstreckt sich nicht auf die dem Einspruch nachfolgende Hauptverhandlung (KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2012, Az.: 1 Ws 30/12). Würde die Bestellung nach § 408b StPO auch die Hauptverhandlung erfassen, ergebe sich ein Wertungswiderspruch zu § 140 StPO und eine unangemessene Benachteiligung des im Normalverfahren Angeklagten. Denn der Angeklagte, gegen den ein Strafbefehl mit der Rechtsfolge aus § 407 Abs. 2 StPO erlassen worden ist, wäre in der Hauptverhandlung stets durch einen bestellten Rechtsanwalt verteidigt. Der im Normalverfahren nach § 200 StPO Angeklagte, der gegebenenfalls sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe erwarten muss, genießt diesen Rechtsvorteil hingegen nur unter den (engen) Voraussetzungen des § 140 StPO (vgl. OLG Düsseldorf im Beschluss vom 21.02.2002, Az.: 2a Ss 265/01 – 91/01 II = NStZ 2002, 390).

Die Gegenmeinung, welche die Bestellung gleichwohl auch auf die Hauptverhandlung erstrecken will (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az.: 2 Ws 386/09 = NStZ-RR 2010, 30; OLG Celle, Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 2 Ws 415/10 = NStZ-RR 2011, 295) überzeugt nicht. Zwar beschränkt § 408b StPO die Reichweite der Bestellung – anders als § 118 Abs. 2 Satz 3 StPO („für die mündliche Verhandlung“), § 350 Abs. 3 StPO („für die Hauptverhandlung“) und § 418 Abs. 4 StPO („für das beschleunigte Verfahren“) – nicht ausdrücklich. Die Begrenzung ergibt sich aber bereits daraus, dass der Gesetzgeber die Vorschrift über die Bestellung des Verteidigers[…]


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