Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 97/17 – Urteil vom 15.02.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01.06.2017 (29 Ca 586/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der … 1963 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.03.1987 als technischer Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 5.489,21. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Rahmentarifvertrag für die technischen Angestellten in den Stückgut-Kalibetrieben vom 01.04.1992 in der Fassung vom 06.05.2003 Anwendung. Darin heißt es auszugsweise:
„1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Bei 15jährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist neun Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat.
Soweit Sozialpläne abgeschlossen wurden, beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. ….“
Die Beklagte beschloss, den Terminalbetrieb, in dem neben dem Kläger mehr als 10 Vollzeitkräfte tätig waren, zum 31.12.2016 stillzulegen, weil ihr das Betriebsgrundstück nicht länger zur Verfügung stand. Dazu kam es zu Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan vor einer Einigungsstelle (Protokoll Anl. B2, Bl. 74 – 87 d.A.), die am 14.09.2016 mit vier zu drei Stimmen das Scheitern des Interessenausgleichs feststellte und ebenfalls mit vier zu drei Stimmen den Sozialplan (Anl. B3, Bl. 88 ff d.A.) beschloss.
Dieser enthält unter „§ 1 persönlicher Geltungsbereich, Ausschlusstatbestände“ folgende Regelungen:
„(2) Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten Mitarbeiter (Ausschlusstatbestände),
* die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und infolge Befristung ausscheiden;
* die bis zum Abschluss dieses Sozialplans eine Aufhebungsvereinbarung, eine Abwicklungsvereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich mit BHT zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen haben;
* die aus Gründen, die nicht mit der Stilllegung des Betriebs Zusammenhängen, insbesondere Mitarbeiter,
** deren Arbeitsverhältnis aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund ordentlich oder außerordentlich endet oder bei denen das […]