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Rotatorenmanschettenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls

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SG Düsseldorf – Az.: S 31 U 273/16 – Urteil vom 16.02.2018

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine Rotatorenmanschettenmassenruptur als Folge eines Arbeitsunfalls vom 23.07.2015 erlitten hat.

Am 23.07.2015 fiel der am 00.00.1966 geborene Kläger während seiner Arbeit als Trockenbauer bei Messarbeiten von der zweiten Stufe einer Leiter auf die rechte Seite auf einen Betonboden auf ein dort liegendes Stromkabel und zog sich unstreitig eine Fraktur des rechten Handgelenks sowie eine Schulterprellung zu. Bei der Erstuntersuchung am Unfalltag erfolgte eine Röntgenaufnahme, aufgrund derer der Durchgangsarzt bzgl. der Schulter degenerative Veränderungen im Ansatz der Sehne des Musculus Supraspinatus, geringgradige degenerative Ausziehung am Schultereckgelenk und am Schultergelenk feststellte.

Der Kläger erhielt zunächst für den Handgelenksbruch eine Gipsschiene. Während der nachfolgenden Physiotherapie traten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter auf, weswegen sich der Kläger nochmals bei O vorstellte (VA L22), der ein MRT (VA L 24) veranlasste. Ausweislich dieses MRT vom 21.09.2015 lag beim Kläger bzgl. der Schulter ein ausgeprägter Hochstand des Humeruskopfes, eine mäßiggradige Ergussbildung im Schultergelenk, eine deutliche Arthrose im Schultereckgelenk sowie eine vollständige Ruptur des Musculus supraspinatus mit retrahierter Sehne des Musculus supraspinatus und bereits verfettigter Degeneration des Muskelbauches zu etwa 50% sowie eine Partialruptur des Musculus infraspinatus und kleinere Partialrupturen im Ansatz der Sehne des Musculus subscapularis (sogenannte Rotatorenmanschettenmassenruptur) vor.

Es erfolgte eine stationäre und operative Behandlung vom 23.10.2015 bis 26.10.2015 in der BGU Duisburg. Ausweislich des Berichts der BGU Duisburg vom 26.10.2015 (VA L35) zeigte sich intraoperativ ein alter Rotatorenmanschettenschaden und Humerushochkopfstand mit degenerativem Schaden mit erheblich retrahierter Rotatorenmanschette, der zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen sei.

Der Durchgangsarzt S erstattete sodann einen Zwischenbericht vom 09.11.2015 (VA L 39), in welchem er aufgrund der unfallbedingt erfolgten Handgelenksfraktur nur von einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.09.2015 ausging.

Daraufhin erließ die Beklagte am 29.12.2015 einen Bescheid, mit dem sie das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren zum 15.09.2015 beendete. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein u[…]


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