Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 131/17 – Urteil vom 15.02.2018
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.01.2017, Az. 3 O 517/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer … 974 geschlossene Versicherungsvertrag (Risikolebensversicherung mit verbundener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) unverändert fortbesteht und durch die beklagtenseits erklärte Vertragsanfechtung vom 04.11.2015 nicht als nichtig anzusehen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Klägerin insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 47.801,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Anfechtung eines Versicherungsverhältnisses (Risiko-Lebensversicherung, verbunden mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung). Am 10.12.2007 beantragte die Klägerin eine solche Versicherung bei der Beklagten. Die Gesundheitsfragen 10.01 a) [nach ambulanten Untersuchungen oder Behandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre] und 10.01 b) [insbesondere nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren] wurden von der Klägerin durch Ankreuzen jeweils mit „nein“ beantwortet. Tatsächlich war sie vor Antragstellung in umfassender und andauernder ärztlicher Behandlung.
Am 12.06.2015 beantragte die Klägerin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 04.11.2015 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags und die Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Versicherungsvertrag wirksam angefochten, §§ 142, 123 Abs. 1 BGB. Unstreitig sei, dass die Klägerin die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet habe. Die Klägerin habe auch arglistig gehandelt. Die Beweislast für die arglistige Täuschung liege beim Versicherer. Bei objektiv unrichtigen Angaben sei es aber zunächst Sache des Versicherungsnehmers, „substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objekti[…]