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Nichteheliche Lebensgemeinschaft – verzögerte Fahrzeugherausgabe – Küchenherausgabe

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LG Potsdam – Az.: 6 O 252/17 – Urteil vom 16.02.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.400,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2017, sowie weitere 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. August 2017.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 6.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, dem Beklagten einst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden, begehrt Schadensersatz wegen der verzögerten Herausgabe eines Autos und einer Küche nach Beendigung dieser Gemeinschaft.

Die Klägerin zog in das Einfamilienhaus des Beklagten in Golzow. Im September 2013 erwarb sie einen Neuwagen Pkw Chevrolet Orlando 2.0 TD LTZ zu brutto 23.000 €, der auf sie zugelassen wurde. Der Beklagte ließ das Fahrzeug auf sich umschreiben. Im August 2015 löste der Beklagte die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Klägerin verließ das Haus unter Zurücklassung der Original-Fahrzeugpapiere und eines Reserveschlüssels sowie der Küchenmöbel nebst Elektrogeräten. Mit Anwaltsschreiben vom 10. August 2015 forderte die Klägerin den Beklagten zur Herausgabe der Fahrzeugpapiere und des PKW-Schlüssels sowie von Möbeln auf, darunter ein Kühlschrank. Das Herausverlangen der Küchenmöbel behielt sie sich vor. Mit insoweit nicht angegriffenem Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 2. August 2016 zum Az. 11 O 80/16 wurde der Beklagte zur Herausgabe der Küchenmöbel an die Klägerin verurteilt. Die Klägerin forderte den Beklagten mit am 24. August 2016 zugegangenen Schreiben zur Herausgabe auf. Der Beklagte bot am 23. September 2016 die Herausgabe der Küche bis spätestens 7. Oktober 2016 an. Mit Schreiben vom 27. September 2016 erklärte er, die Sachen könnten am 9. oder 10. Oktober 2016 abgeholt werden. Er baute die Küchenmöbel ab und lagerte sie außerhalb des Hauses. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 erklärte die Klägerin, der Beklagte habe die Küchenmöbel unfachmännisch demontiert. Dadurch sowie durch die Lagerung im Freien seien sie beschädigt. Die techn[…]


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