Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 406/17 – Urteil vom 21.02.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 2. Juni 2017, Az. 5 Ca 76/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin.
Die 1968 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 1. April 2016 bei der Beklagten auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2015 als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen beschäftigt und war in dieser Funktion mit Prokura ausgestattet. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tief- und Gleisbauunternehmen, welches circa 80 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bruttoentgelt betrug zuletzt 6.400,– EUR brutto im Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Bauwirtschaft Anwendung. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise:
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Quartalsdurchschnitt ohne Berücksichtigung der Ruhepausen 40 Stunden.
Soweit und solange der Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nicht dauerhaft oder im Einzelfall vorgibt, bestimmt die Angestellte die Verteilung ihrer Arbeitszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange selbst in eigener Verantwortung.
(…)
§ 11 Nebentätigkeiten
(1) (…)
Die Genehmigung der bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Buchhalterin gilt als genehmigt. Dies gilt ebenso für die indirekte Beteiligung an einem Zahntechniklabor.
(…).“
Auf den gesamten Inhalt des Arbeitsvertrages vom 17. Dezember 2015 wird Bezug genommen (Kopie Bl. 20 ff. d. A.).
Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Kopie Bl. 13 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Diese Kündigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Gleichzeitig stellte die Beklagte ebenfalls mit einem Schreiben vom 29. Dezember 2016 (Kopie Bl. 14 d. A.) die Klägerin „ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31. März 2017 unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung frei“ „u[…]