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Zwangssicherungshypothek im Erbbaugrundbuch

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KG Berlin – Az.: 1 W 35/18 – Beschluss vom 27.02.2018

Der Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 31. Juli 2017 auf Eintragung einer Sicherungshypothek in dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaugrundbuch zu vollziehen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von Stadt Charlottenburg Blatt 6… eingetragenen Grundstücks, das in Abt. II lfd. Nummer 1 u.a. mit dem im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungserbbaurecht belastet ist.

Mit gesiegeltem und unterschriebenem Antrag vom 31. Juli 2017 hat der Beteiligte zu 2 um Eintragung einer Sicherungshypothek über 65.495,27 EUR in dem Wohnungserbbaugrundbuch zu Gunsten des Landes Berlin ersucht. Der Beteiligte zu 2 hat mit dem Antrag das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung mitgeteilt.

Mit Verfügung vom 14. August 2017 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung darauf hingewiesen, es fehle die Zustimmung der Beteiligten zu 3 und mehrseitige Ersuchen seien seitenumfassend zu siegeln. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Grundbuchamt den Antrag vom 31. Juli 2017 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 22. November 2017, mit dem er zugleich eine zur UR-Nr. 8… /2… des Notars Dr. P… E… in B… beglaubigte Erklärung einer Vertreterin der Beteiligten zu 3 beigefügt hat.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 29. November 2017 unter Fristsetzung darauf hingewiesen, dass die Erklärung der Beteiligten zu 3 nicht ausreichend sei, weil die darin enthaltene Zustimmung zur Eintragung der Sicherungshypothek lediglich bedingt erteilt worden sei. Mit formlosem Schreiben vom 28. Dezember 2017 hat die Beteiligte zu 3 um Vollzug der Eintragung der Sicherungshypothek gebeten und “ausdrücklich erklärt, dass das Grundbuchamt die einschränkende Bedingung (…) nicht zu prüfen hat”.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Februar 2018 nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt. Das sind Behörden, soweit sie nach dem Gesetz befugt sind, das Grundbuchamt um eine Eintragung nach § 38 GBO zu ersuchen (BGH, FGPrax 2013, 54, 55; Schmidt-Räntsch, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 71, Rdn. 147). Diese Befugnis des Beteiligten zu 2 folgt aus § 322 Abs. 3 S. 1 AO (Volmer, in: KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 38 GBO, Rdn. 26).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung de[…]


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