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WEG – Einzahlung Instandhaltungsrücklagen für Parkhaus

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AG Hamburg-Barmbek – Az.: 883 C 16/17 – Urteil vom 23.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Ungültigerklärung eines Beschlusses der Versammlung der Eigentümer vom 27.7.2017.

Auf dem Grundstück der von der Beigeladenen verwalteten Wohnanlage WEG D…straße … in H… befand sich ursprünglich (nur) ein Parkhaus; dieses wurde umgebaut und saniert (Anlage B1, Bl. 66 d.A.), wobei Eigentumswohnungen und Tiefgaragenstellplätze entstanden.

§ 2 Absatz 1 der der Gemeinschaft zugrundeliegenden Teilungserklärung (im Folgenden: TE) vom 15.10.2013 (Anlage K1, Bl. … d.A.) lautet: „Auf dem Grundstück befindet sich ein Parkhaus, das durch Aufstockung und Anbau zu einem Wohnhaus mit 48 Wohneinheiten, einem Teileigentum (Abstellraum im Erdgeschoss) und 46 Teileigentumseinheiten an Kfz-Stellplätzen im Kellergeschoss umgebaut wird. Der Eigentümer teilt nunmehr das Eigentum an dem vorgenannten Grundstück gemäß § 8 WEG in 48 Wohnungseigentumsrechte und 47 Teileigentumsrechte in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten, in sich abgeschlossenen Wohnung bzw. an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und/oder Stellplätzen verbunden ist.“

Die Klägerin ist Eigentümerin des Teileigentums 49, nämlich des Abstellraums Nr. TE 49 im Erdgeschoss mit Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen im Parkhaus Nrn. 101-177 im Erdgeschoss, Nrn. 201-277 im 1. Obergeschoss, Nrn. 301-379 im 2. Obergeschoss u.A.

In § 2 Absatz 3 der TE heißt es:

„In dieser Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, unter Wohnungseigentum auch Teileigentum, …, Wohnungseigentümer auch Teileigentümer zu verstehen.“

§ 8 Absatz 3, 7 und 8 der TE/Gemeinschaftsordnung regeln Folgendes:

„(3) In wirtschaftlicher Hinsicht sollen die Gebäudeteile mit den Wohnungen nebst Abstell- und Nebenräumen einerseits und der Gebäudeteil Parkhaus andererseits so behandelt werden, als seien es zwei voneinander unabhängige Gebäude.

(7) Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes sowie des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter auszuführen…“

(8) Die Wohnungseigentümer […]


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